§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Feuerwehr Rentrisch e. V.“, im Folgenden „Verein“ genannt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts St. Ingbert eingetragen. Sitz des Vereins ist 66386 St. lngbert, Stadtteil Rentrisch.“
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Betreuung der Mitglieder der Feuerwehr innerhalb der Feuerwehr, Pflege der Tradition der Feuerwehren, die Förderung der Ausbildung und sächlichen Ausstattung, die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung. Der Verein dient nicht Einsparungen des kommunalen Haushalts für Zwecke der Feuerwehr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Vollmitgliedern).
- Die Mitgliedschaft ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im freien Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Über die Ablehnung ist der Antragsteller oder die Antragstellerin schriftlich zu informieren.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit der Auflösung oder dem Erlöschen der juristischen Person.
- Ein Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor bei:
- groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitglieds, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen die Interessen des Vereins,
- schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,
- bei grobem unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
- Zahlungsverzug und zweimaliger schriftlicher erfolgloser Mahnung.
- Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann es innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit dem Eintritt in den Verein erkennen die Mitglieder die Satzung an und verpflichten sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
- Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins offen.
- Die Mitglieder sollen den Verein mit Rat und Tat bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen.
§ 7 Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
- jährliche Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Zuwendungen,
- sonstige Einnahmen.
- Mitgliedsbeiträge sind einmal jährlich bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Neumitgliedern wird der gesamte Jahresbeitrag im Eintrittsjahr fällig. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr erfolgt keine Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge.
- Alle dem Verein zufließenden Mittel gehen zur satzungsgemäßen Verwendung an den Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- Die Mitgliederversammlung ist
- von dem oder der Vorsitzenden oder in seinem oder ihrem Auftrag von einem anderen Vorstandsmitglied
- mindestens einmal im Jahr
- durch schriftliche Einladung
- mit Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der vorgesehenen Tagesordnung und
- einer Frist von 14 Tagen
einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Schreiben an alle Mitglieder per Brief, per E-Mail oder durch Aushang im Vereinskasten am Feuerwehrgerätehaus in Rentrisch.
- Die Leitung obliegt dem oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Sind beide verhindert oder nicht mehr aktiv, ist ein Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin zu wählen. Dies gilt entsprechend auch für Vorstandssitzungen.
- Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden mitgeteilt werden.
- Danach gestellte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Sie werden nur zugelassen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Beschlussfassung zu einem zugelassenen Dringlichkeitsantrag wird bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ausgesetzt, wenn ein Viertel der Anwesenden der sofortigen Beschlussfassung widerspricht. Ein Dringlichkeitsantrag zur Änderung der Satzung ist nicht zulässig und abzulehnen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
- Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte, der Jahresrechnung über das vergangene Geschäftsjahr und des Berichts der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen,
- Entlastung des Vorstands und des Kassenverwalters oder der Kassenverwalterin,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden,
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
- Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern über ihren Ausschluss,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
- Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen erforderlich, einer Dreiviertelmehrheit bedürfen Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
- Abstimmungen erfolgen offen durch Akklamation. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
- Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied es beantragt, ansonsten offen durch Akklamation. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin durch Ziehen eines Loses.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse der Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben ist.
- Jedes anwesende Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.
§ 12 Vorstand, Geschäftsführung und Vertretung
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem oder der
- Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Kassenverwalter oder Kassenverwalterin,
- Schriftführer oder Schriftführerin,
Dem Vorstand gehören mit Stimmrecht weiterhin an:
- kraft Amtes der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin des Löschbezirks Rentrisch, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin, sofern der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin nicht bereits gewähltes Vorstandsmitglied ist,
- bis zu drei Beisitzer oder Beisitzerinnen.
Juristische Personen können nicht Mitglieder des Vorstands sein.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:
- den Vorsitzenden oder die Vorsitzende (allein vertretungsberechtigt) oder
- den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Im Innenverhältnis gilt, dass der oder die stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des oder der Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
- Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.
§ 13 Wahl des Vorstands
- Die Vorstandsmitglieder werden, mit Ausnahme des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin, von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstands können in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben auf Beschluss des Vorstands von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
- Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit aus, so hat innerhalb von sechs Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird.
§ 14 Sitzungen des Vorstands
- Der oder die Vorsitzende, in seiner oder ihrer Vertretung der oder die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Sitzungen des Vorstands ein. Eine Sitzung des Vorstands ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands dies unter Angabe der Gründe beantragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte – für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 (3) Satz 1 mindestens zwei Drittel – der Mitglieder des Vorstands anwesend ist bzw. sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Jedes Vorstandsmitglied hat gleiches Stimmrecht.
- Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Sitzungsleiter oder der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin (i. d. R. der Schriftführer oder die Schriftführerin) unterzeichnet wird.
- Der oder die Vorsitzende und jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands können zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn sie dies für die zu entscheidenden Punkte für zweckmäßig und sachgerecht halten. Die hinzugezogenen Personen haben kein Stimmrecht.
§ 15 Rechnungswesen, Kassenprüfung, Geschäftsjahr
- Der Kassenverwalter oder die Kassenverwalterin ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Er oder sie darf Zahlungen nur leisten, wenn der oder die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der oder die stellvertretende Vorsitzende schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt er oder sie den Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen Rechnung.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen prüfen die Kassengeschäfte (Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege) sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
- Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu überprüfen. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstands zwei Personen für die Kassenprüfung (Kassenprüfer oder Kassenprüferin), die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Ein weiteres Mitglied kann zusätzlich als Ersatzkassenprüfer(in) gewählt werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
- Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Stadt St. lngbert, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Rentrisch zu verwenden hat.
- Der Vorstand des Vereins bleibt bis zur völligen Liquidation im Amt und hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Bei Rücktritt oder Amtsenthebung ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
§ 17 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung hat die Mitgliederversammlung am 03.04.2019 in St. Ingbert, Stadtteil Rentrisch, beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige, in der Gründungsversammlung vom 19.04.2010 beschlossene Satzung.